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OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.09.2024 - 2 UF 162/24

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung der Erklärung zur Beschwerdeeinlegung: Ist die Erklärung nach Maßgabe ihres allein maßgeblichen objektiven Erklärungswerts eindeutig, kommt eine Auslegung nicht mehr in Betracht. Klarstellende Erklärungen nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in dem Sinne, dass eine unbedingte Einlegung des Rechtsmittels gewollt gewesen sei, sind nicht zu berücksichtigen.

2. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, sondern sind schlechthin bedingungsfeindlich.

3. Wird "fürsorglich hilfsweise" Beschwerde für den Fall der Erfolglosigkeit des Berichtigungsantrages eingelegt, ist die Beschwerde unwirksam und als unzulässig zu verwerfen.

 

Verfahrensgang

AG Schwetzingen (Aktenzeichen 2 F 41/24)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 01.08.2024 (Az.: 2 F 41/24), erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 02.08.2024, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage hinsichtlich ihres Vermögens in einem güterrechtlichen Verfahren.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Die am ... in B. geschlossene Ehe der Beteiligten ist am 10.05.2023 durch das Amtsgericht - Familiengericht - Schwetzingen im Verfahren 2 F 176/22 rechtskräftig geschieden worden. Der Scheidungsantrag war am 10.08.2022 zugestellt worden. Die B...

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