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OLG Bremen Beschluss vom 14.08.2019 - 4 UF 70/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlegung einer Beschwerde ohne Unterschrift durch einen Versorgungsträger in einer familienrechtlichen Versorgungsausgleichssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist, gilt auch bei Beschwerdeeinlegung durch einen Versorgungsträger in einer familienrechtlichen Versorgungsausgleichssache.

2. Die Einlegung einer Beschwerde darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden (hier: Beschwerde wird nur für den Fall eingelegt, dass eine "Korrektur" des Beschlusses durch das Familiengericht nicht möglich ist).

 

Normenkette

FamFG § 64 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen 67 F 208/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.06.2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 3).

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.109,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.06.2019 ist die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden. Unter anderem wurde zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) (Vers.-Nr. [...]) im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von EUR 2.066,57 bezogen auf den 31.08.2018 übertragen. Auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist der weiteren Beteiligten zu 3) am 05.07.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage, eingegangen beim Amtsgericht Bremen am 09.07.2019, hat die weitere Beteiligte zu 3) Korrektur des Beschlusses vom 06.06.2019 beantragt....

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Gesetz über das Verfahren i... / § 64 Einlegung der Beschwerde
Gesetz über das Verfahren i... / § 64 Einlegung der Beschwerde

  (1) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. 2Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.  (2) ...

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