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OLG Karlsruhe Beschluss vom 14.04.1998 - 2 UF 276/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Schwetzingen (Urteil vom 07.10.1997; Aktenzeichen 1 F 83/97)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, 76003 Karlsruhe und die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwetzingen vom 07.10.1997 (1 F 83/97) in Ziff. 2 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

2 a) Von dem Versicherungskonto Nr.: 24 150147 P 001 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden werden auf das Versicherungskonto Nr. 64 260249 W 523 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 496,26 DM, bezogen auf den 31.05.1997, übertragen.

2 b) Zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, 76003 Karlsruhe, (Z-L EVA 226934-9720072.00) werden auf dem obengenannten Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 315,47 DM, bezogen auf den 31.05.1997, begründet.

2 c) Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weitergehende Anschlußbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten der Beschwerdeverfahren gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.760,64 DM festgesetzt.

IV. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die am 26.02.1949 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 15.01.1947 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 14.06.1974 di...

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OLG Karlsruhe 2 UF 236/96
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