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OLG Karlsruhe Beschluss vom 04.05.1997 - 2 UF 236/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrunden. Versorgungsausgleich. Ehescheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Lautet die dritte Dezimalstelle eines gemäß 1587 a Abs. 1, S. 2 BGB errechneten Ausgleichsbetrages auf 5, so hat keine Aufrundung, sondern eine Abrundung zu erfolgen, da ansonsten dem Ausgleichsberechtigten mehr als die Hälfte des Differenzbetrages im Sinne der genannten Vorschrift zugute käme. Dem steht die Rundungsvorschrift des 121 Abs. 2 SGB VI nicht entgegen, da sie nur bei der Berechnung des in die Ausgleichsermittlung einzustellenden Betrages der Rentenanwartschaften Anwendung findet, nicht aber bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages selbst.

Beläuft sich somit – wie hier – die Differenz der beiderseitigen Anrechte auf monatlich 56,01 DM, so ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von monatlich 28,00 DM,

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 121 Abs. 2

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der BfA wird Nr. 2 des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 23.07.1996 (6 F 252/95) wie folgt abgeändert:

Von dem Versicherungskonto Nr. 24 050367 S 054 des Antragstellers bei der LVA Baden werden auf das daselbst bestehende Versicherungskonto Nr. 24 080771 D 522 der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften von 28 DM übertragen, bezogen auf den 31.12.1995. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Auf den am 30.01.1996 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch Verbundurteil vom 23.07.1996 die am 13.02.1992 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Gleichzeitig hat es zum Zwecke des Versor...

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