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OLG Karlsruhe Beschluss vom 10.01.2006 - 12 W 136/04

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 25.10.2004; Aktenzeichen 24 AktE 2/00)

 

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen 4, 5 und 6 und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Mannheim vom 25.10.2004 - 24 AktE 2/02 - werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren.

3. Die Antragstellerinnen 4, 5 und 6 und die Antragsgegnerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren wird auf 1.057.095,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das LG hat den für jede Vorzugsaktie der X. AG zu gewährenden Ausgleich i.H.v. 3 Stammaktien der B. AG um eine bare Zuzahlung erhöht und diese auf 6,38 EUR je Vorzugsaktie - verzinsbar ab 5.5.2000 - festgesetzt. Die Anträge auf Erhöhung der baren Zuzahlung als Ausgleich für den Verlust von X.-Stammaktien hat das LG zurückgewiesen. Das LG ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Stammaktien und Vorzugsaktien der X. aufgrund von Besonderheiten im Verschmelzungszeitraum gleich zu bewerten waren und von einem Unternehmenswert pro Aktie von 76,67 EUR auszugehen sei. Hieraus ergebe sich der Zuzahlungsbetrag von 6,38 EUR. Der Umstand, dass nach dem Verschmelzungsvertrag, der für die Vorzugsaktionäre lediglich 70,29 EUR pro Aktie vorsehe, die Inhaber der X.-Stammaktien pro Aktie 82,69 EUR erhalten haben, schmälere den Ausgleichsanspruch der Inhaber der X.-Vorzugsaktien nicht, begründe für diese allerdings auch keinen Anspruch auf eine noch höhere Zuzahlung.

Im Beschwerdeverfahren streiten die Antragsteller und die Antragsgegnerin nur noch darüber, wie der Unternehmenswert der X. von rund 32,2 Mio. EUR auf die Vorzugsakti...

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