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OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.09.2004 - 16 WF 106/04

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Leitsatz (amtlich)

Lehnt das aufnehmende Gericht den Antrag einer Partei ab, um den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückzuverweisen, ist diese Entscheidung unanfechtbar.

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Beschluss vom 02.07.2004; Aktenzeichen 36 F 211/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 2.7.2004 wird verworfen.

 

Gründe

Das AG Mannheim hat mit Beschluss vom 13.11.2003 (AG Mannheim, Beschl. v. 13.11.2003 - 2B F 304/03) - den Ehescheidungsantrag des Antragstellers nach dessen Zustellung an die Antragsgegnerin und Anhörung der Parteien auf Antrag des Antragstellers an das AG Heidelberg verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG Heidelberg es abgelehnt, die Sache an das AG Mannheim zurückzuverweisen, förmlich beschlossen: "Das AG Heidelberg erklärt sich für örtlich zuständig".

Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.

§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt, dass ein Beschluss, mit dem ein Gericht seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit ausspricht und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, unanfechtbar ist. In der Vergangenheit wurde indessen verbreitet die Anfechtbarkeit unter den eng beschriebenen Voraussetzungen bejaht, unter denen die Verweisung für das aufnehmende Gericht nicht bindend ist; vertreten wurde jedoch auch, Anfechtbarkeit durch eine Partei und Bindung für das aufnehmende Gericht getrennt zu sehen und unter engbeschriebenen Voraussetzungen lediglich die Bindungswirkung zu verneinen und das Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO zu eröffnen (vgl. Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rz. 14). Das Bedürfnis für eine Anfechtung unanfechtbarer Entscheidungen ist jedoch mit der Einführung des Abhilfeverfahrens nach § 3...

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