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OLG Celle Beschluss vom 24.09.2002 - 2 W 57/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 gibt es einen außerordentlichen Rechtsbehelf der „weiteren Beschwerde” gegen nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Instanzenzug nicht mehr.

2. Bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insb. der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, kommt – ebenso wie bei den weiteren Fällen „greifbarer Gesetzwidrigkeit”, in denen bislang die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausnahmsweise zugelassen worden ist – nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 567

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 6 T 55/02)

AG Lüneburg (Aktenzeichen 12 C 338/01)

 

Tenor

Die als außerordentliche Beschwerde eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 24.5.2002 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einem als „sofortige weitere Beschwerde” bezeichneten außerordentlichen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des LG, in dem das LG die Versagung von Prozesskostenhilfe für die erstinstanzliche Rechtsverteidigung der Beklagten durch das AG in einem Beschluss vom 11.2.2002 i.E. bestätigt hat. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beklagte, die trotz der Versagung von Prozesskostenhilfe durch das AG in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2002 zur Sache verhandelt und Anträge gestellt hat, habe mit diesem Verhalten gezeigt, dass sie auch ohne die Prozesskostenhilfebewilligung in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.

I. Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde gegen diese Entscheidung macht die Beklagte gelte...

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