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OLG Hamm Urteil vom 19.10.2007 - 20 U 215/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist zweifelhaft, ob die Klausel der Nr. 2.1.1.1 zweiter Spiegelstrich AUB 2000 (ärztliche Feststellung binnen 15 Monaten nach dem Unfall) wirksam ist, wenn das den Versicherungsbedingungen vorangestellte Inhaltsverzeichnis eine derartige Regelung an dieser Stelle nicht vermuten lässt (vgl. dazu aber auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384).

 

Normenkette

AUB 2000 Nr. 2.1.1.1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 04.09.2006; Aktenzeichen 15 O 351/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.9.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % der beizutreibenden Beträge leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung Zahlung von 88.964,72 EUR nebst Zinsen sowie einer monatlichen Rente von 511,29 EUR ab August 2005. Dem Vertrag liegen die AUB 2000 der Beklagten zugrunde, auf welche Bezug genommen wird.

Der Kläger hat behauptet, er sei am 22.4.2002 auf der Treppe einer sog. Fahrzeuggrube gestürzt und auf Rücken "bzw." Steißbein gefallen. Er habe durch den Unfall einen Bandscheibenvorfall, eine beidseitige Coxarthrose und ein Impingement-Syndrom rechts erlitten.

Die Beklagte hat den Unfall bestritten und im Übrigen behauptet, der Unfall habe jedenfalls keine dauerhafte Beeinträchtigung verursacht; die dauerhaften Beschwerden seien unfallunabhängig. Hilfsweise hat die Beklagte...

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