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OLG Karlsruhe Urteil vom 03.03.2005 - 12 U 290/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ziff. 2.1.1.1. AUB 2000 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

 

Normenkette

AUB 2000 Ziff. 2.1.1.1; AUB 2000 Ziff. 7; BGB §§ 242, 307 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 06.07.2004; Aktenzeichen 10 O 10/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 6.7.2004 - 10 O 10/04 - wird zurückgewiesen

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung auf Zahlung von 18.725 EUR als Invaliditätsentschädigung und 424 EUR an Krankenhaustagegeld bzw. Genesungsgeld in Anspruch.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Eine Invaliditätsentschädigung könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er die ärztliche Feststellung seiner Invalidität entgegen den Bestimmungen des Versicherungsvertrages nicht innerhalb der Frist von 18 Monaten veranlasst habe. Hinsichtlich des Anspruchs auf Krankenhaustagegeld habe er die Klagefrist aus § 12 Abs. 3 VVG versäumt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag aus erster Instanz weiter. Das LG habe nicht erkannt, dass die Beklagte aus § 242 BGB gehindert sei, sich auf die fehlende ärztliche Feststellung zu berufen. Sie habe nämlich mit Schreiben vom 8.11.2002 erklärt, dass sie "im Falle einer Invalidität einen Vorschaden i.H.v. 80 % berücksichtigen" werde. Damit habe sie eine Invalidität des Klägers anerkannt. Auch aus dem mit Schreiben vom 5.11.2002 übersandten Formular ergebe sich nicht, dass die Beklagte auf der Vorlage der ärztlichen Bestätigung bestehe. Schließlich sei die Klausel, auf...

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