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OLG Hamm Urteil vom 18.08.2009 - 3 Ss 293/08

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Normenkette

StPO § 104 Abs. 3; StPO § 105 Abs. 1 S. 1; StPO § 105 Abs. 1 S. 1 Hs 2; StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 136 Abs. 2; StPO § 163a Abs. 4 S. 2; StPO § 257; StPO § 265; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 1; BtMG § 1 Abs. 1; BtMG § 3; BtMG § 3 Abs. 3 Nr. 1; BtMG § 29 Abs. 1; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 22c

Verfahrensgang

AG Minden (Entscheidung vom 18.03.2008; Aktenzeichen 13 Ds 704/07)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Gründe

A.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Minden vom 18.03.2008 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 13.04.2007 um 1:01 Uhr in Q in einer dunklen Ecke in unmittelbarer Nähe einer Asylbewerberunterkunft von Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde N kontrolliert. Der Angeklagte, der seinem Hobby entsprechend ein Nachtsichtgerät bzw. einen Restlichtverstärker auf dem Kopf trug, war in Begleitung seiner Freundin der Zeugin C. Bei der Überprüfung der Personalien wurde bei dem Angeklagten ein starker Cannabisgeruch festgestellt. In seinem Rucksack wurden durch die Polizeibeamten ein Etui mit Marihuana, zwei Klemmverschlusstüten mit Marihuana, 13 weitere Klemmtüten ohne Inhalt sowie zwei Tüten mit Hanfsamen vorgefunden und sichergestellt. Polizeikommissar T ordnete nach Rücksprache mit der Leitdienststelle, die Kontakt zum Eildienstdezernenten der St...

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