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OLG Hamm Urteil vom 16.05.2023 - 26 U 99/22

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 8 O 530/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden das am 1. Juni 2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld und das Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Über die Kosten des Rechtsstreits - auch der Kosten der Berufungsinstanz - soll das Landgericht Bielefeld entscheiden.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht nach einem Verkehrsunfall geltend.

Der am 00.00.1945 geborene Geschädigte Herr Q. R. (im Folgenden: Versicherter) war bis zu seinem Tod bei der Klägerin zu 1) kranken- und bei der Klägerin zu 2) pflegeversichert. Am 00.00.2016 ereignete sich in E. ein zwischen den Parteien unstreitiger Verkehrsunfall. Hierbei übersah der Beklagte zu 1) während eines Überholvorgangs mit seinem Pkw Audi, amtl. Kennzeichen N01, versichert bei der Beklagten zu 2), den auf einem Kleinkraftrad, Versicherungskennzeichen N02, fahrenden Versicherten und kollidierte mit diesem. Der Versicherte erlitt infolge des Unfalls diverse Verletzungen. In der Folge des Unfalls bezahlten die Klägerinnen diverse medizinische und pflegerische Leistungen (Anlagenkonvolute 7 und 8, s. Bl. 118 ff., 140 ff., 519 ff. d.A.) auf der Grundlage verschiedenen Diagnosen verschiedener Leistungserbringer.

Im Streit steht zwischen den Parteien die Höhe der Ansprüche der Klägerinnen sowie deren Darlegungs- und Substantiierungspflicht im Prozess.

Die Klägerinnen haben behauptet,...

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