Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 22.12.2014; Aktenzeichen 15 O 30/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.090,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 sowie zugunsten des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2014 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der als Kleinunternehmer tätige Kläger macht gegenüber dem Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am ...2014 auf der A. in Höhe der Anschlussstelle B ereignet hat und für den der Beklagte als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges dem Kläger unstreitig dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist.
Konkret streiten die Parteien noch darum, welchen Restwert sich der Kläger bei der Abrechnung seines Fahrzeugschadens anrechnen lassen muss. In dem vom Kläger nach dem Unfall eingeholten Schadensgutachten der Sachverständigengesellschaft Q und Partner mbH vom 04.02.2014 wurde der Restwert des klägerischen Fahrzeuges von dem Sachverständigen Q auf der Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Restwertangeboten mit 10.750,- EUR beziffert. Der Kl...