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OLG Hamm Urteil vom 11.09.1990 - 7 U 69/90

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Verfahrensgang

LG Detmold (Entscheidung vom 29.03.1990; Aktenzeichen 3 O 51/90)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. März 1990 verkündete der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagter bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 47.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Das Urteil beschwert den Beklagten um 37.547,75 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verpachtete an den Beklagten mit schriftlichen Vertrag vom 15. Mai 1981 die Bierstube im Hotel … in … Nach § 3 des Pachtvertrages betrug der Pachtzins für die gewerblichen Räume 625,– DM. Die Zeile „zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, z.Z.” wurde gestrichen. § 5 des Vertrages enthält eine Wertsicherungsklausel.

Das Pachtverhältnis wurde zum 01.09.1989 einvernehmlich beendet. Am 15.09.1989 wurde das Pachtobjekt geräumt. Mit Schreiben vom 06.10.1989 forderte der Kläger den Beklagten auf, Pachtrückstände in Höhe von 5.853,40 DM bis zum 15.09.1989 sowie weitere Kosten zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Kosten hat der Kläger die Klage im Verlauf des Rechtsstreits zurückgenommen.

Darüber hinaus hat der Kläger für die Instandsetzung der Pachträume einen Betrag in Höhe von 28.456,68 DM brutto geltend gemacht, außerdem für 250 fehlende Gläser 375,– DM, und zwar 1,50 DM pro Glas.

Zum Beleg für die geforderten Renovierungskosten hat der Kläger als Anlage zur Klageschrift ein Gutachten des Sachverständigen vom 07.10.1989 zu ...

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