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OLG Hamm Urteil vom 04.07.1996 - 22 U 164/95

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Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 10.07.1995; Aktenzeichen 2 O 122/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das am 10. Juli 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 33.288,86 DM und 4 % Zinsen seit dem 3. Mai 1995 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Durch dieses Urteil ist der Beklagte in Höhe von 33.288,86 DM beschwert.

 

Gründe

Die Berufung der Kläger hat Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung des Beklagten unbegründet.

Die Kläger haben einen Zahlungsanspruch aus § 324 BGB in Höhe von 33.288,86 DM gegen den Beklagten. Der Anspruch aus § 324 BGB geht auf die Gegenleistung. Die Gegenleistung des Beklagten bestand ursprünglich darin, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Die Kaufpreiszahlung hatten die Kläger durch Darlehensaufnahme finanziert. Die Rückzahlung des Kaufpreises hatte somit den Sinn, sie von ihrer Darlehensverpflichtung zu befreien. Diese Befreiung von der Darlehensschuld ist jedoch zwischenzeitlich durch die Verwertung des Grundstückes und eigene Zahlungen der Kläger eingetreten. Die Kläger müssen sich zwar die Erlösverwertung aus dem Grundstück gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 281 BGB anrechnen lassen. Soweit sie die Schuldbefreiung jedoch durch eigene Leistungen erbracht haben, haben die Kläger nichts erspart. Die Erstattung dieser Leistungen in Höhe von 33.288,86 DM können sie vom Beklagten aus § 324 BGB verlangen.

Die Voraussetzungen von § 324 BGB liegen vor.

Den Klägern ist die Erbringung ihrer Leistung unmöglich geworden. Mit dem Zuschlag des Eigentums an einen Dritten können sie Eigentum an dem Grundstück nicht mehr auf den Beklagten übertragen (vgl. Palandt-Hein...

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