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OLG Hamm Urteil vom 01.06.1992 - 8 U 252/91

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 02.08.1991; Aktenzeichen 18 O 155/90)

 

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 2. August 1991 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger selbst 62 %, der Beklagte zu 1) 25,5 % und der Beklagte zu 2) 12,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst 38 % und der Kläger 62 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst 38 % und der Kläger 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung wie folgt abwenden:

der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger in Höhe von 555.000,00 DM,

der Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger in Höhe von 280.000,00 DM,

der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 50.000,00 DM,

sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheit erbringen durch Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank.

Die Beschwer des Klägers beträgt 1.225.800,00 DM, die des Beklagten zu 1) 500.000,00 DM und die des Beklagten zu 2) 250.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 31.08.1989 Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … eines Bauunternehmens. Die beiden Beklagten sind die Kommanditisten der Gemeinschuldnerin, und zwar der Beklagte zu 1) mit einer Kommanditeinlage von 252.012,50 DM und der Beklagte zu 2) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 125.987,50 DM. Der Beklagte zu 1) war zugleich Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der Beklagte zu 2) Prokuri...

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