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OLG Hamm Beschluss vom 31.05.2012 - II-1 WF 90/12

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Verfahrensgang

AG Bielefeld (Entscheidung vom 05.04.2012; Aktenzeichen 34 F 297/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des antragstellenden Landes vom 18.04.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.04.2012 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld zur Entscheidung über den gestellten Feststellungsantrag funktionell zuständig ist.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat aus seiner seit dem 19.11.2009 geschiedenen Ehe mit X vier Kinder. Das jüngste, die am ####2000 geborene Tochter X2, hat nach der Trennung der Eheleute seit dem November 2008 Leistungen nach dem UVG erhalten.

Die übergegangenen und künftig übergehenden Unterhaltsforderungen hat der Antragsteller 2010 gerichtlich geltend gemacht (Az 34 F 554/10 AG Bielefeld) und darüber den Anerkenntnisbeschluss vom 13.04.2010 erwirkt.

Nachdem das Amtsgericht Bielefeld am 05.10.2011 über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet hatte, hat der Antragsteller die für die Zeit von November 2008 bis zum Oktober 2011 erbrachten UVG-Leistungen und die insoweit übergegangenen Unterhaltsforderungen auf 6.142,- € beziffert und zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderung ist auch in dieser Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Der Antragsgegner hat dagegen, beschränkt auf die Anmeldung der Forderung als unerlaubte Handlung, Widerspruch eingelegt.

Im vorliegenden Verfahren will der Antragsteller durch das Familiengericht festgestellt haben, dass die festgestellte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß den §§ 823 II BGB, 170 StGB beruhe, um gemäß § 302 InsO das Erlöschen der Forderung nach der Wohlverhaltensphase von 6 Jahren zu verhindern.

Das angerufene Familiengericht hat den gewählten Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechts...

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OLG Rostock 10 WF 4/11
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  Leitsatz (amtlich) 1. Wenn im Hinblick auf § 302 InsO die Feststellung begehrt wird, dass eine bereits titulierte Unterhaltsforderung auch aufgrund unerlaubter Handlungen des Schuldners besteht, sind für die Feststellungsklage nach § 184 Abs. 2 InsO ...

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