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OLG Hamm Beschluss vom 10.01.1985 - 15 W 300/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Niederschlagung von Zustellungskosten für die Antragsschrift vom 26. Mai 1983

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 20.06.1984; Aktenzeichen 7 T 99/84)

AG Essen (Beschluss vom 18.01.1984; Aktenzeichen 97 II 33/83 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 18. Januar 1984 werden aufgehoben.

Die durch die Zustellung der Antragsschrift der Eheleute Klaus und Renate Panz vom 26. Mai 1983 entstandenen Auslagen sind nicht zu erheben, soweit sie 15,– DM übersteigen. Entsprechend wird die Kostenberechnung des Amtsgerichts Essen vom 9. Dezember 1983 abgeändert.

Die weitergehende Erinnerung, Erstbeschwerde und weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Antragsschrift vom 26. Mai 1983 haben die Eheleute … und … als Wohnungseigentümer der eingangs erwähnten Wohnungseigentumsanlage in einem Verfahren in Wohnungseigentumssachen beim Amtsgericht Essen beantragt, den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. April 1983 unter Tagesordnungspunkt 7 gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären. Dieser Mehrheitsbeschluß hatte zum Inhalt, daß eine Verfliesung der Wände des Hausflures im Erdgeschoß, rechte Wand bis hinter die Aufzüge, linke Wand bis zur Wohnung …, durchgeführt werden solle. Vor der Abstimmung war den anwesenden Wohnungseigentümern nach dem Vortrag der Antragsteller von der Beteiligten zu 1) mitgeteilt worden, daß über diese Angelegenheit nicht mit Mehrheit, sondern mit Zustimmung aller 60 Wohnungseigentümer beschlossen werden könne.

Mit der Ladung zum amtsgerichtlichen Termin vom 26. August 1983 ist diese Antragsschrift außer an die Verwalterin auch an alle übrigen Wohnungseigentümer mit Postzustellungsurkunden zugestellt worden. Durch Beschluß vom 28. Oktober 1983 hat das...

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