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OLG Hamm Beschluss vom 08.11.2018 - 4 RVs 150/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafzumessung. kurzzeitige Freiheitsstrafe. Betäubungsmittel. Wirkstoffgehalt. geringe Menge

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Auch beim Besitz einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigengebrauch (29 Abs. 5 BtMG) kommt bei einem mehrfach vorbestraften, hafterfahrenen und zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stehenden Täter die Verhängung einer Freiheitsstrafe oberhalb des gesetzlichen Mindestmaßes vor einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) in Betracht.

2.) Eine schematische Strafzumessung ist dem Strafrecht fremd.

3.) Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden aber maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge. Von der Feststellung der Wirkstoffmenge kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können.

 

Normenkette

StGB §§ 38, 46; BtMG § 29 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Brakel (Aktenzeichen 11 Ds 72/18)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Brakel zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts trug er am 23.11.2017 bei der Durchsuchung seiner Wohnung in C E drei Ecstasy Tabletten bei sich, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Aus den Strafzumessungserwägungen ergibt sich weiter, dass diese zum Eigenkonsum gedacht wa...

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