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OLG Hamm Beschluss vom 04.03.2024 - 4 UF 5/23

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat die Anschlussbeschwerde künftig fällig werdenden Unterhalt zum Gegenstand, ist sie auch dann insgesamt zulässig, wenn zudem eine Verpflichtung zur Zahlung höherer Rückstände begehrt wird.

2. Tilgt einer der Ehegatten die Kosten für die Grundsteuer und die Grundbesitzabgaben einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie, befreit sie damit auch den anderen Ehegatten von dessen Verbindlichkeit. In einem solchen Fall ist die Berücksichtigung nach dem Gesamtschuldnerausgleich auch im Unterhaltsverfahren zuzulassen.

3. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen eines Pflichtigen erhöht sich, wenn ihm vom Arbeitgeber ein Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird, weil er insoweit eigene Aufwendungen erspart.

4. Grundsätzlich kann zur Bemessung der Höhe dieses Vorteils auf die steuerliche sogenannte 1%-Regelung zurückgegriffen werden.

5. Eine abweichende Bewertung kann dann angemessen sein, wenn es sich um einen besonders kostspieligen PKW handelt, der vorrangig Repräsentationszwecken im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dient und den der Pflichtige ansonsten niemals angeschafft hätte.

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 524 Abs. 2 S. 1; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

AG Wetter (Aktenzeichen 5 F 332/21)

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.12.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetter vom 24.11.2022 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluss - unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Antragstellerin - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von August 2021 bis einschließlich Januar 2024 rückstä...

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