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OLG Hamburg Urteil vom 16.09.2003 - 9 U 238/02

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 304 O 94/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.11.2007; Aktenzeichen XI ZR 322/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 4, vom 13.11.2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118.335,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 13.6.2001 sowie weitere 4.477,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz/Basiszinssatz für das Jahr seit dem 21.2.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung zweier Darlehen, die sie ihm 1992 für den Erwerb des Appartements Nr. 42 im Boardinghouse Steinenbronn gewährt hatte.

Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Sie rügt, dass die Entscheidung des LG auf Rechtsverletzungen beruhe, insbesondere dass das LG § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in der bis zum 30.9.2000 gültigen Fassung trotz der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG für anwendbar gehalten habe. Im Einzelnen wird auf das Berufungsvorbringen der Klägerin Bezug genommen.

Die Klägerin b...

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