Entscheidungsstichwort (Thema)
Gründungsaufwand
Verfahrensgang
AG Hamburg (Aktenzeichen 66 AR 653/11)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des AG Hamburg - Registergericht - Az.: 66 AR 653/11 - vom 22.2.2011 aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 2.2.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden.
Gründe
I. Mit Antrag vom 2.2.2011 ist von dem Geschäftsführer der Gesellschaft über den Notar unter Vorlage eines Gesellschaftsvertrages die Eintragung einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister beantragt worden.
In dem Gesellschaftsvertrag ist in § 1 die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft mit 1.000 EUR angegeben.
In § 14 heißt es:
"Die Kosten der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das Handelsregister sowie die sonstigen Steuern und Gebühren der Gründung der Gesellschaft einschließlich der Veröffentlichungskosten trägt die Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von insgesamt 700,00 EUR."
Das AG hat mit Zwischenverfügungen vom 4.2. und 11.2.2011 darauf hingewiesen, dass der von der Gesellschaft zu tragende Gründungsaufwand zu hoch sei und eine unzulässige Vorbelastung des Stammkapitals darstelle. Bei einer Unternehmergesellschaft dürfe der Gründungsaufwand nur dann mehr als 300 EUR betragen, wenn er 10 % des Stammkapitals nicht überschreite.
Mit Rücksicht auf Stellungnahmen des Notars hat das AG mit weiterer Zwischenverfügung vom 22.2.2011 seinen Standpunkt aufrechterhalten und den Notar formell auf den Beschwerdeweg verwiesen. Gegen diese Entscheidung des AG richtet sich die Beschwerde vom 23.2.2011, der das AG nicht abgeholfen hat. In der Beschwerde sind die Gründungskosten im Einzelnen wie folgt aufgelistet worden:
150 EUR Gerichtsgebühren für d...