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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 31.03.2009 - 10 U 185/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Briefschlitz in der Tür eines Mehrfamilienhauses als eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 180 Nr. 1 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Ob ein Briefschlitz in der Tür eines Mehrfamilienhauses eine ähnliche Einrichtung i.S.d. § 180 Nr. 1 ZPO darstellt, ist umstritten. Soweit in der Literatur teilweise ein Gemeinschaftsbriefkasten von mehreren Mietparteien mangels eindeutiger Zuordnungsmöglichkeit als ungeeignete Einrichtung i.S.d. § 180 Nr. 1 ZPO aufgefasst wird , kann es nicht auf die allgemeine Bezeichnung als Gemeinschaftsbriefkasten ankommen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Briefkasten bzw. die ähnliche Einrichtung eindeutig eine Zuordnung zum Adressaten ermöglicht und für diesen - auch - beschriftet ist. Entscheidend ist, ob der Adressat typischerweise über diese Vorrichtung seine Post erhält, da er damit zu erkennen gibt, dass er dem Kreis der Mitnutzer hinreichendes Vertrauen entgegenbringt.

 

Normenkette

ZPO § 180 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.07.2008; Aktenzeichen 2-25 O 468/07)

BGH (Aktenzeichen II ZR 173/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.06.2011; Aktenzeichen III ZR 342/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2008 abgeändert. Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 26.5.2007 wird aufgehoben und der Vollstreckungsbescheid vom 5.9.2007 (AZ 07-1557508-0-5) aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin am 26.5.2007 entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klä...

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