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BGH Urteil vom 10.11.2005 - III ZR 104/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzzustellung. Beweisfunktion der Zustellungsurkunde. Angabe der Empfangseinrichtung in Zustellungsurkunde

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet.

 

Normenkette

ZPO §§ 180, 182 Abs. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen 304 S 30/04)

AG Hamburg-Harburg (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 642 C 160/04)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 4, v. 10.3.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin erwirkte beim AG Hagen gegen den Beklagten am 11.12.2003 im maschinell bearbeiteten Verfahren einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 915,70 EUR. Nach dem in den Gerichtsakten befindlichen Aktenausdruck wurde der Mahnbescheid dem Beklagten im Wege der Ersatzzustellung am 13.12.2003 zugestellt. Am 12.1.2004 erließ das AG einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde nach dem Aktenausdruck dem Beklagten am 14.1.2004 zugestellt. Die hierüber gefertigte Urkunde enthielt dem Ausdruck zufolge den Vermerk "Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt".

Mit am 1.3.2004 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Er hat behauptet, weder den Mahn- noch den Vollstreckungsbescheid erhalten zu haben und von diesen erst durch den von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher erfahren zu haben. Das AG Hamburg-Harburg hat den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht, das durch den Einzelrichter entschieden hat, hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Einspruch des Beklagten sei verspätet. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 14.1.2004 sei durch den Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO bewiesen. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass der Zusteller angebe, ob er das Schriftstück in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung gelegt habe. Beide Empfangseinrichtungen stelle § 180 ZPO als gleichwertig nebeneinander. § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO fordere hierzu keine differenzierten Angaben.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.

1. Das angefochtene Urteil ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es einen Tatbestand, eine ausdrückliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts und die wörtliche Wiedergabe der Berufungsanträge der Parteien nicht enthält.

a) Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, durch den eine weit gehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt ist, ist ein Tatbestand (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) nicht erforderlich. Es genügt eine - nicht notwendig ausdrückliche - Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist hingegen nicht entbehrlich (BGH v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99 [100 f.] = MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629; v. 13.8.2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97 [99] = BGHReport 2003, 1298 m. Anm. Moehren = MDR 2004, 44). Zureichend aber ist, wenn aus dem Zusammenhang deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99 [100] = MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629; v. 13.8.2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97 [99] = BGHReport 2003, 1298 m. Anm. Moehren = MDR 2004, 44). Darüber hinaus müssen die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils ausreichen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH v. 13.8.2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97 [99] = BGHReport 2003, 1298 m. Anm. Moehren = MDR 2004, 44).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Berufungsurteil noch. Aus ihm wird deutlich, dass das AG den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid v. 12.1.2004 wegen Versäumung der hierfür geltenden Frist verworfen hat. Ferner ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, dass sich der Beklagte mit seiner Berufung hiergegen gewandt und welche Einwendungen er geltend gemacht hat. Auch der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende - sehr überschaubare - Tatsachenkern ist erkennbar. Dies ermöglicht in ausreichendem Maß die Überprüfung durch das Revisionsgericht.

2. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision ferner nicht der Aufhebung, weil der Einzelrichter über die Berufung des Beklagten entschieden hat, ohne den Rechtsstreit der Kammer wegen der Grundsatzbedeutung zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision führt nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - III ZR 41/03, MDR 2004, 143 = BGHReport 2004, 78 = NJW 2003, 3768; Urt. v. 16.6.2004 - VIII ZR 303/03, BGHReport 2004, 1201 = MDR 2004, 1173 = NJW 2004, 2301; v. 16.7.2003 - VIII ZR 286/02, BGHReport 2003, 1234 = MDR 2004, 49 = NJW 2003, 2900 f.) nicht wegen Verstoßes gegen Art. Abs. 1 S. 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Ob etwas Anderes gilt, wenn das Kollegium dem Einzelrichter "sehenden Auges" entgegen § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Sache zur Entscheidung überträgt, obgleich sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Das Kammerkollegium hatte in seinem Hinweisbeschluss v. 29.12.2004 die grundsätzliche Bedeutung noch verneint. Zwar ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz v. 20.1.2005 dieser Ansicht entgegengetreten. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass das Kammerkollegium seine Auffassung daraufhin vor dem Beschluss v. 14.2.2005, mit dem es die Sache dem Einzelrichter übertragen hat, revidiert hat. Erst der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung v. 3.3.2005 erklärt, die Zulassung der Revision sei beabsichtigt, da sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stelle.

3. Schließlich ist der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid v. 12.1.2004 zu Recht wegen Versäumung der in § 339 Abs. 1 i.V.m. § 700 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs gem. § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Der Einspruch ist nach den erstgenannten Bestimmungen binnen zwei Wochen einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids (§ 339 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass diese am 14.1.2004 erfolgte, die Einspruchsfrist damit am 28.1.2004 ablief und der am 1.3.2004 eingegangene Rechtsbehelf mithin verspätet war.

a) Der Tag der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ist auf Grund des in dem Aktenausdruck gem. § 696 Abs. 2 S. 1 ZPO dargestellten Textes der hierüber errichteten Urkunde nachgewiesen. Der Aktenausdruck erbringt den vollen Beweis für den Inhalt der in ihm wiedergegebenen Zustellungsurkunde (§ 696 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Nach § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt für die Zustellungsurkunde wiederum § 418 Abs. 1 ZPO. Das heißt, dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet - im vorliegenden Fall die fehlende Möglichkeit der Übergabe des Vollstreckungsbescheids und die Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche geeignete Vorrichtung (Voraussetzungen der Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO) am 14.1.2004. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn - wie hier der Beklagte - der Adressat der Zustellung schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Dies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tatsächlich zu Kenntnis genommen hat (BFH v. 10.11.2003 - VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509 [510], m.w.N.; v. 6.10.2003 - VII B 12/03, BFH/NV 2004, 497 [498], m.w.N.; BSG, Beschl. v. 27.1.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B, juris, Rz. 5). Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt (BVerfG v. 20.2.2002 - 2 BvR 2017/01, NJW-RR 2002, 1008; BFH/NV 2004, 509, 510 m.w.N.; BSG, Beschl. v. 27.1.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B, juris, Rz. 5). Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (BFH v. 10.11.2003 - VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509 [510], m.w.N.; v. 6.10.2003 - VII B 12/03, BFH/NV 2004, 497 [498], m.w.N.; BSG, Beschl. v. 27.1.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B, juris, Rz. 5; Urt. v. 7.6.1990 - III ZR 216/99, NJW 1990, 2125 f., m.w.N.). Der Beklagte hat insoweit nichts vorgebracht, was auch nur ansatzweise diesen Anforderungen genügen könnte.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es zum Nachweis der Wirksamkeit einer hier in Rede stehenden Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall der ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet (BFH v. 10.11.2003 - VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509 [510]). Der Senat vermag sich dieser auch von Stöber (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 182 Rz. 8) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen. Es bedarf nach dem für den Inhalt der Zustellungsurkunde bei einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO maßgebenden § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO keiner Beschreibung, in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das Schriftstück eingelegt wurde. Nach dieser Bestimmung ist im Fall des § 180 ZPO lediglich die Angabe des Grundes, der die Ersatzzustellung rechtfertigt, notwendig. Zur Bezeichnung der Empfangsvorrichtung, in die die Sendung eingelegt wird, enthält die Vorschrift keine Regelung. Auch aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Zustellungsreformgesetzes v. 25.6.2001 (BGBl. I, 1206, geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz v. 26.11.2001, BGBl. I, 3138 [3181]), durch das u.a. die Bestimmungen über die Zustellungsurkunde mit Wirkung v. 1.7.2002 neu gefasst wurden, ergibt sich die Notwendigkeit der Angabe der konkreten Empfangseinrichtung, in die das zuzustellende Dokument eingelegt wurde, nicht (BT-Drucks. 14/4554, 21 f.). Dies gilt ebenfalls für die Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 Zustellungsvordruckverordnung v. 12.2.2002 (BGBl. I, 671 [672 f], geändert mit Wirkung v. 1.5.2004, BGBl. I, 619 [620 f.]), in der der Inhalt und die Gestaltung der Zustellungsurkunde vorgeschrieben sind. Zwar ergibt sich aus Nr. 10.1 und 10.2 des Vordruckmusters die Verpflichtung des Zustellers, in der Urkunde anzugeben, dass er das zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. In dem Vordruckmuster ist aber die Mitteilung, welche von beiden Alternativen erfüllt ist, und ggf. die nähere Bezeichnung der ähnlichen Vorrichtung nicht vorgesehen, so dass diese Angaben auch nach der Verordnung nicht erforderlich sind.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Aufnahme dieser Angaben in die Zustellungsurkunde auch nicht aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs und damit von Verfassungs wegen geboten. Die Führung des dem Adressaten obliegenden Beweises, dass eine Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO entgegen den Angaben in der hierüber errichteten Urkunde nicht oder nicht wirksam erfolgt ist, wird nicht unzumutbar dadurch erschwert, dass der Zusteller sich auf die Angabe beschränken kann, er habe die Sendung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Ein Briefkasten und eine ähnliche Vorrichtung, die z.B. in einem Briefschlitz bestehen kann (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zustellungsreformgesetzes v. 25.6.2001, S. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 180 Rz. 5; Wenzel in MünchKomm/ZPO, Aktualisierungsbd., 2. Aufl., § 180 Rz. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 180 Rz. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rz. 3), müssen dem Adressaten eindeutig zuzuordnen, für den Postempfang eingerichtet sowie für eine sichere Aufbewahrung geeignet sein und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden (z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zustellungsreformgesetzes v. 25.6.2001, S. 21; Wenzel in MünchKomm/ZPO, Aktualisierungsbd., 2. Aufl., § 180 Rz. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rz. 3). In aller Regel wird der Zustellungsadressat nur über eine Einrichtung verfügen, bei der die Erfüllung dieser Kriterien in Betracht kommt. Er wird deshalb unschwer erkennen können, welche Vorrichtung der Zusteller mit der Eintragung in der Urkunde gemeint hat, und seine Rechtsverteidigung oder -verfolgung hierauf einrichten können. Aber auch wenn mehrere derartige als zum Postempfang geeignet anzusehende Vorrichtungen vorhanden sind und auch durch Nachfrage bei dem Zusteller nicht in Erfahrung zu bringen ist, welche dieser genutzt hat, wird dem Adressaten der Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig erschwert, wenn die Zustellungsurkunde nicht bezeichnet, in welche der Einrichtungen das Schriftstück eingelegt wurde. Zwar muss der Empfänger in diesem Fall den Beweis, dass die Zustellung nicht oder nicht wirksam vorgenommen wurde, in Bezug auf jede dieser Einrichtungen führen. Dies ist ihm aber zuzumuten, da es in seiner Sphäre liegt, nur eine einzige geeignete Einrichtung deutlich erkennbar für den Postempfang zu bestimmen und so Mehrdeutigkeiten zu vermeiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456732

NJW 2006, 150

BGHR 2006, 186

JurBüro 2007, 166

ZAP 2006, 201

MDR 2006, 589

MDR 2008, 547

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