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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.09.2006 - 8 U 236/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ende des Staatsnotstandes der Republik Argentinien; Rückzahlung von Staatsanleihen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Republik Argentinien kann die Rückzahlung von Staatsanleihen gegenüber Privatgläubigern nicht mehr mit der Berufung auf Staatsnotstand verweigern.

 

Normenkette

IWF-Übereinkommen Art. VIII

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 232/03)

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung des Anleihebetrags nebst Zinsen aus Teilschuldverschreibungen.

Die Beklagte begab im Februar 1996 10,25 % ... DM Inhaberschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer (WKN)... In den diesen Anleihen zugrunde liegenden Anleihebedingungen (ALB) verpflichtete sich die Beklagte, an den Inhaber der Urkunde am 6.2. jeden Jahres die Zinsen und am 6.2.2003 den Nennbetrag zu zahlen. Des Weiteren verzichtete die Beklagte auf den Einwand der Immunität. Die Anleihe unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist Frankfurt/M. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Anleihebedingungen (K 4, Blatt 23 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte ist seit einigen Jahren mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sie am 6.1.2002 dazu veranlasst haben, mit Gesetz Nr. 25.561 den nationalen Notstand "auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischen Gebiet" auszurufen (Anlage B 9). Mit Verweis auf die Verordnung Nr. 256/2002 vom 6.2.2002 und das Notstandsgesetz setzte die Beklagte durch Resolution 73/2002 ihren Schuldendienst für sämtliche in Schuldverschreibungen verbrieften Auslandsverbindlichkeiten aus, um Verhandlungen über eine Umschuldung zu erreichen (Anlage B 10 - nachfolgend: Moratorium).

Der Kläger hat behauptet, er sei Inhaber der Teilschuldverschreibung der 10,25 % Anleihe der Bekla...

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OLG Frankfurt am Main 8 U 52/03
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