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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.12.2003 - 12 U 50/02

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Leitsatz (amtlich)

Im sog. "gestörten Gesamtschuldverhältnis" ist der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch zu berücksichtigen.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 13.12.2001; Aktenzeichen 4 O 199/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen VI ZR 25/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 13.12.2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.

Die Erstbeklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.804,13 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 29.5.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Erstbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Arbeitsunfall am 21.4.1998 auf dem Neubau "Kindertagesstätte "..." in R. noch entstehen werden, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Erstbeklagte und der Kläger die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ein Halb. Die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages stellt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war Arbeitnehmer der Dachdeckerfirma, die als Subunternehmerin das Dach der Kindertagesstätte "..." in R. decken sollte. Als er am 21.4.1998 auf der geschalten Dachfläche Aufmaß für die erforderliche Ziegelmenge nehme...

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