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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 07.07.2004 - 23 U 233/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung bei Bürgschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO richtet sich (soweit früheres Recht anwendbar ist) nach § 852 BGB a.F. Sie beginnt mit Erlass des aufhebenden Urteils ohne Rücksicht auf dessen Rechtskraft.

2. Die hiernach eintretende Verjährung der Hauptschuld kann auch durch den Prozessbürgen einredeweise geltend gemacht werden.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen 2/7 O 354/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen IX ZR 147/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.8.2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 27.758,97 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 6.9.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 79 % und die Beklagte 21 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen das am 25.8.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.9.2003 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 27.10.2003, einem Montag, begründet.

Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens an, hält die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit für...

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