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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 02.11.2005 - 9 U 40/01

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Rückabwicklungsansprüchen des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages, mit dem ein Fondsbeitritt finanziert wurde.

 

Normenkette

BGB § 172; RBerG § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.01.2001; Aktenzeichen 2-14 O 248/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 18.1.2001 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Kläger 12.017,18 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank

aus 843,31 EUR vom 1.7.97 bis 30.4.2000,

aus 1.323,72 EUR vom 1.7.98 bis 30.4.2000,

aus 1.924,48 EUR vom 1.7.99 bis 30.4.2000

sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 4.091,51 EUR seit 1.5.2000,

aus 1.767,49 EUR seit 1.7.2000,

aus 1.619,79 EUR seit 1.7.2001,

aus 1.691,79 EUR seit 1.7.2002,

aus 1.541,07 EUR seit 1.7.2003 und

aus 1.305,53 EUR seit 1.6.2004,

und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Kläger an dem A-Immobilienfonds.. Seniorenresidenz "B" O1 GbR in Höhe der Beteiligungssumme von 100.000 DM sowie gegen Abtretung aller gegen die Gründungsgesellschafter dieses Fonds und gegen die Verantwortlichen des zugrunde liegenden Fondsprospektes bestehender Ansprüche;

2. an die Kläger die Originalversicherungspolice zu der bei der C AG abgeschlossenen Lebensversicherung - Versicherungsschein-Nr. ... - herauszugeben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten drei Instanzen haben die Kläger als Gesamtschuldner 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen; von den Kosten des zweiten Berufungsverfahrens die Kläger als Gesamtschuldner 18 % und die Beklagte 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

...

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