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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.01.2003 - 6 W 137/02

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Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/11 O 74/02)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme wegen Wegfalls des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO).

Die Klägerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung einer für die Beklagte eingetragenen Marke wegen Verfalls infolge fünfjähriger Nichtbenutzung (§§ 49, 53 MarkenG) beantragt. Nach Widerspruch durch die Beklagte hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Klägerin mit Schreiben vom 31.1.2002, zugestellt am 11.2.2002, auf den Weg der Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten (§ 55 MarkenG) verwiesen. Nachdem die Parteien über die Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung verhandelt hatten, wies die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 12.3.2002 und vom 23.4.2002 darauf hin, dass sie ungeachtet ihrer fortbestehenden Verhandlungsbereitschaft im Hinblick auf die Drei-Monats-Frist des § 49 Abs. 1 MarkenG gezwungen sei, bis zum 11.5.2002 Löschungsklage zu erheben, wenn eine Einigung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande komme.

Am Montag, 13.5.2002, reichte die Klägerin die Löschungsklage ein. In der Klageschrift trug sie vor, dass die Beklagte die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht benutzt habe. Mit Eingabe an das Deutsche Patent- und Markenamt vom 14.5.2002 verzichtete die Beklagte auf die Marke und unterrichtete die Klägerin über den Verzicht. Mit Telefax-Schriftsatz an das Gericht vom 21.5.2002 erklärte die Klägerin die Rücknahme der Klage und beantragte, der Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Die ...

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