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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.11.2020 - 6 W 113/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) im Eilverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Dringlichkeit bei im Wege des Eilverfahrens geltend gemachten Ansprüchen nach dem GeschGehG.

2. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem GeschGehG ist es im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Anträge erforderlich, dass die streitbefangenen Geschäftsgeheimnisse konkret bezeichnet werden.

3. Die Ausräumung einer im Sinne von § 6 GeschGehG konkreten Erstbegehungsgefahr setzt nicht die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung voraus. Sie kann in der Regel durch einen sog. actus contrarius ausgeräumt werden, der auch darin gesehen werden kann, dass die Antragsgegnerin im Eilverfahren erklärt, etwaige Geschäftsgeheimnisse nicht zu nutzen oder offenzulegen.

4. Der Empfang einer E-Mail erfüllt nicht das Erfordernis eines "unbefugten Zugangs" im Sinne von § 4 Abs. 1 GeschGehG.

 

Normenkette

GeschGehG §§ 4, 6-7

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.08.2020; Aktenzeichen 2-6 O 247/20)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Textilindustrie, insbesondere dem Gebiet der Vliesstoffe. Sie streiten um Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz.

Der ehemalige Angestellte der Antragstellerin - Vorname1 X - kündigte mit Schreiben vom 28.2.2020 die Anstellung bei der Antragstellerin. Hierauf schlossen die Antragstellerin und der Mitarbeiter X am 18.3.2020 einen Aufhebungsvertrag des Inhalts, dass das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des 31.8.2020 endete. Am 8.4.2020 wurde der M...

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