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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 24.01.2017 - 11 Verg 1/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bedeutung des Vorrangs des eigenwirtschaftlichen Verkehrs bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für Verkehrsdienstleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Grundsatz des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre im öffentlichen Personennahverkehr ist keine Bestimmung des Vergaberechts i.S.d. § 97 Abs. 6 GWB.

2. Der Verstoß gegen diesen Grundsatz begründet keinen Schadensersatzanspruch eines im Vergabeverfahren unterlegenen Bieters, wenn der Zuschlag bereits an den Bestbieter erteilt worden ist.

3. Ob der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr innerhalb der in § 12 Abs. 5, 6 PBefG festgelegten Fristen gestellt wurde, ist nicht Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens, sondern allein durch die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. im dafür vorgesehenen Verwaltungsrechtsweg zu überprüfen. Hierzu gehört auch die Frage, ob eine veröffentlichte Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 PBefG, Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 trotz formaler und/oder inhaltlicher Mängel geeignet ist, die Drei-Monats-Frist des § 12 Abs. 6 PBefG auszulösen.

 

Normenkette

GWB § 178 S. 3; PBefG §§ 8a, 12; EGVO Nr. 1370/2007 Art. 7

 

Verfahrensgang

VK Hessen (Beschluss vom 21.01.2016; Aktenzeichen 69d - VK - 03/2016)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 21.1.2016, Az. VK 3/2016, wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegner, auferlegt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine Arbeitsgemeinschaft zweier Busverkehrsunternehmen. Sie hatte aufgrund einer im Jahre 2008 erteilten Liniengenehmigung u.a. das Linienbündel ...

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