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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 23.08.2019 - 2 UF 119/18

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Leitsatz (amtlich)

Bei einer Erledigung der Hauptsache und entsprechenden Erledigungserklärungen nach Einlegung der Beschwerde und vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist steht die fehlende Begründung des Rechtsmittels einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht entgegen.

Nach Rechtskraft der Scheidung ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Vorrangig ist der Antrag auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a BGB.

Der Überlassungsanspruch nach § 1568a Abs. 1 u. 2 BGB erlischt nicht nach einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. § 1568a Abs. 6 BGB ist auf den Überlassungsanspruch nach § 1568a Abs. 1 u. 2 BGB nicht analog anzuwenden (entgegen OLG Bamberg FamRZ 2017, 703 und OLG Hamm, Beschluss vom 27.2.2018, 9 UF 211/17).

Normenkette

BGB § 985; BGB § 986; BGB § 1568a; FamFG § 117; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 204 Abs. 2; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FamGKG § 40; ZPO § 3; ZPO § 91a Abs. 1

Verfahrensgang

AG Bad Hersfeld (Aktenzeichen 61 F 416/17 RI)

Tenor

Nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens werden die Verfahrenskosten beider Rechtszüge dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 193.250 EUR bis zum 4.3.2019 und auf 32.649,90 EUR ab dem 5.3.2019 festgesetzt.

Unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 193.250 EUR festgesetzt.

Gründe

I. In dem vorliegenden Verfahren hat der Senat über die Verfahrenskosten zu entscheiden, nachdem die Beteiligten das Verfahren vor dem Oberlandesgericht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im zugrundeliegenden erstinstanzlichen Verfahren hatte der Antragsteller seine geschiedene Ehefrau auf Räumung und Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Einfamilienhauses ... ...

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