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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.12.1996 - 20 W 479/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch des Amtsgerichts Schlüchtern … Band 153 Blatt 6293 unter den lfd. Nrn. 1, 4 bis 6, 8, 10, 15 bis 24 und 32 eingetragenen Grundstücke. Eigentumsumschreibung

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 13.09.1995; Aktenzeichen 3 T 307/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zunickgewiesen,

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,– DM.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümer der eingangs näher bezeichneten Grundstücke eingetragen. Die Grundstücke liegen in, einem von der Stadt … förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Auf Ersuchen der Stadt … wurde am 21.4.1986 der Sanierungsvermerk i.S. des § 143 Abs. 4 Satz BauGB in das Grundbuch eingetragen.

Durch notariellen Vertrag vom 8.11.1994 hat der Beteiligte zu die ideelle Hälfte an den Grundstücken auf seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2), übertragen und an sie aufgelassen; die Vertragsparteien haben die Eintragung der Eigentumsänderung bewilligt und beantragt. Auf den gemäß § 15 GBO gestellten Vollzugsantrag des Notars vom 10./11.1.1995 hat die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 11.1.1995 ohne Fristsetzung die Vorlage der Genehmigung der Sanierungsbehörde verlangt. Der Notar hat unter dem 6.4. und 28.7.1995 gebeten, mit der Entscheidung über den Eintragungsantrag noch zuzuwarten, weil die Sanierungsbehörde die Genehmigung ihm noch nicht übersandt habe. Unter dem 11.8.1995 hat er beantragt, nunmehr die Eigentumsumschreibung vorzunehmen. Dazu hat er vorgetragen, unter dem 17.1.1995 sei die Genehmigung bei der Stadt … beantragt worden. Trotz mehrfacher Erinnerung an die Bescheidung dieses Antrags sei die Genehmigung ihm bisher nicht zugeschickt worden. Die Genehmigung gelte daher jetzt nach § 145 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 6 BauGB als erteilt.

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