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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 07.07.2009 - 2 ARs 45/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bewilligung eines Vorschusses auf eine Pauschgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Frankfurt am Main, 14. Dezember 2005, 2 ARs 154/05, NJW 2006, 457) ist der Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG gegenüber § 99 BRAGO erheblich eingeschränkt. Eine Pauschgebühr ist in Abweichung von der früheren Rechtslage nur noch zu bewilligen, wenn die im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind (Rn.2)(Rn.3)(Rn.4).

 

Normenkette

RVG § 47 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 1 S. 5; BRAGO § 99

 

Tenor

Der Antrag vom 25. Mai 2009 auf Bewilligung eines Vorschusses nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG wird zurückgewiesen:

 

Gründe

Die Bewilligung eines Vorschusses nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG setzt voraus, dass die spätere Festsetzung einer Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist. Weiterhin ist erforderlich, dass es dem bestellten Verteidiger nicht zugemutet werden kann, die endgültige Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten (vgl. BVerfG NJW 2005, 3699; KG AGS 2006, 26; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. § 51 RVG Rn. 37; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. § 51 Rn. 68, Houben in: BaumgärtellHergenröder/Houben, RVG 14. Aufl. § 51 Rn. 11). Der Gesetzgeber hat die mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu eingeführte Möglichkeit der Vorschussgewährung nur für besonders langwierige Verfahren gedacht, in denen die Rechtskraft häufig erst nach mehreren Jahren eintritt, der Pflichtverteidiger erst dann die Festsetzung einer Pauschvergütung beantragen könnte und es daher unbillig wäre, ihn hierauf zu verweisen (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 202).

Der Antrag scheitert hier schon daran, dass die Voraussetzungen für die Bewilli...

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