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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.12.2005 - 2 ARs 154/05

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Leitsatz (amtlich)

›1. Der Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist gegenüber § 99 BRAGO erheblich eingeschränkt.

2. Sinn und Zweck der Pauschgebühr nach neuem Recht ist es nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern.‹

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 2650 Js 20433/03 - 6 Ks)

 

Gründe

Der Antragsteller wurde am 26. August 2003 als Pflichtverteidiger für den Angeklagten A bestellt, dem ein Totschlag zur Last gelegt wurde. Nach 13 Hauptverhandlungstagen verurteilte die 6. große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Kassel den Angeklagten am 15. Dezember 2004 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 16. Dezember 2004 Revision ein. Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. September 2005 als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von insgesamt 11.000,- EUR.

I.

Dem Antragsteller ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 325,- EUR zu bewilligen.

Für das erstinstanzliche Verfahren gilt § 99 BRAGO. Gemäß dieser Vorschrift ist in besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt auf Antrag eine Pauschvergütung zu bewilligen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht. Maßgebend für diese Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vergleich mit einem entsprechenden Verfahren vor dem jeweiligen Gericht. Dabei ist insbesondere abzustellen auf den zeitlichen Aufwand, den der Verteidiger auf die Sache verwenden muss und den Grad der Schwierigkeit der Strafsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Anhaltspunkte fü...

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