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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 05.01.2024 - 26 Sch 4/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsgebührenbefreiung des evangelischen Kirchenapparats

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2023 (Kassenzeichen ...) aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Erinnerung vom 11. April 2023 (Bl. 79 d. A.) gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts vom 2. März 2023, mit dem ihm eine Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 140,- in Rechnung gestellt worden ist. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die Erinnerung des Antragstellers, über die der Senat nach den §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 GKG statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit eine kostenbefreite Partei nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG).

Allerdings ergibt sich die Gebührenfreiheit des Antragstellers im Streitfall nicht aus § 7 Abs. 1 des Hessischen Gerichtskostengesetzes. Danach sind von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder nur in Studienstipendien bestehen, befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Bei dem Antragsteller handelt es sich jedoch weder ...

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