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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.11.2023 - 6 UF 168/23

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Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für ein Näherungs- und Kontaktverbot nach dem GewSchG ist das Vorliegen eines ausdrücklichen Willens gegen die Kontaktaufnahme (hier: bei einer 15-jährigen Antragstellerin).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Näherungs- und Kontaktverbots gegenüber dem Antragsgegner nach dem Gewaltschutzgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung.

Die 15-jährige Antragstellerin fährt regelmäßig mit dem Fahrrad am Haus des 74-jährigen Antragsgegners vorbei und steigt an der nahegelegenen Bushaltestelle aus, um ihre Freundin zu besuchen; die Mutter der Freundin fährt die Mädchen täglich von dort aus mit dem Auto zur Schule.

Seit Ende des Jahres 2022 kam es wiederholt zu kurzen Gesprächen zwischen den Beteiligten. Ab Januar 2023 überreichte der Antragsgegner der Antragstellerin wiederholt Briefe, schenkte ihr eine Kette im Wert von 250,- Euro und Süßigkeiten. Im Juni 2023 folgte die Antragstellerin der Bitte des Antragsgegners und suchte ihn an seinem Grundstück auf, wo er ihr seinen letzten Brief vom 19.06.2023 (Bl. 4 f. d.A.) und Süßigkeiten überreichte. In dem Brief brachte der Antragsgegner sein Bedauern zum Ausdruck, dass sich die Beteiligten so wenig sähen. "Unter einer Freundschaft, auch ohne Sex", verstehe er etwas mehr, die Freundschaft der Beteiligten gehe nur von ihm aus, die Antragstellerin habe für ihn nicht einmal eine halbe Minute Zeit, wohingegen sie oft mit Freundinnen und Freunden telef...

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