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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.06.2009 - 20 W 187/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag gemäß § 315 AktG nach Verschmelzung Zitierungen: NJW-RR 2009, 1411

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es bleibt offen, ob das Recht zur Stellung eines Antrags gem. § 315 AktG auf Sonderprüfung gegenstandslos wird sobald die Unternehmen verschmolzen sind und dadurch die Möglichkeit eines Spruchverfahren eröffnet ist.

2. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist aber jedenfalls, dass der den Antrag nach § 315 AktG stellende Aktionär weiterhin die statt der Aktien des übertragenden Rechtsträgers erhaltenen Aktien des aufnehmenden Rechtsträgers hält.

 

Normenkette

AktG §§ 67, 315

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.02.2007; Aktenzeichen 3-16 O 6/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war Aktionär der A-AG (A-AG). Auf der Hauptversammlung am 28. und 29.04.2005 wurde die Verschmelzung mit der Hauptaktionärin, der B-AG (B-AG), welche über 90% der Anteile hielt, bei einem Aktienumtausch von auf den Namen lautende Stückaktien der A-AG in auf den Namen lautende Stückaktien der B-AG beschlossen. Die Verschmelzung wurde am 06.06.2006 in das Handelsregister eingetragen, nachdem rechtskräftig festgestellt worden war, dass die dagegen erhobenen Anfechtungsklagen der Eintragung nicht entgegenstünden. Auf der Hauptversammlung am 04.05.2006 hat der Antragsteller neben anderen Aktionären Sonderprüfungsanträge gestellt, die mit den Stimmen der Hauptaktionärin und jetzigen Antragsgegnerin abgelehnt wurden.

Mit einem am 26.05.2005 bei ...

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