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KG Berlin Beschluss vom 18.03.2009 - 2 W 39/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragung nach Klagerücknahme wegen Wegfalls des Klageanlasses vor Anhängigkeit

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.02.2009; Aktenzeichen 8 O 16/09)

 

Tenor

1. Der Beschluss des LG Berlin vom 2.2.2009 - Geschz.: 8 O 16/09 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.138,65 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist Gesellschafter einer Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist (im Folgendem: Gemeinschuldnerin). Er erfüllte den Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Leistung einer Stammeinlage i.H.v. 49.435,41 EUR bei Fälligkeit des Anspruches und lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Beleg über die Erbringung der Stammeinlage wurde zur Handelsregisterakte der Gemeinschuldnerin beim AG Charlottenburg (im Folgendem: Handelsregisterakte) genommen. Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren bestellt. Vorprozessual machte er den - bereits erfüllten - Anspruch auf Leistung der Stammeinlage ggü. dem Beklagten geltend. Der Beklagte wandte demgegenüber die Erfüllung ein. Der Kläger verlangte daraufhin von dem Beklagten einen Zahlungsnachweis; bei der Einsichtnahme in die Handelsregisterakte übersah der Kläger den dort befindlichen Beleg für die Zahlung des Beklagten. Nachdem der Beklagte dem Kläger keinen Zahlungsnachweis vorlegte, erhob der Kläger Zahlungsklage. Während des Prozesses nahm nunmehr auch der Beklagte Einsicht in die Handelsregisterakte und fand dort den Beleg. Nach dessen Einreichung im Prozess hat der Kläger die Klage zurückgenommen und beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtsst...

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