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OLG Düsseldorf Urteil vom 21.12.2006 - I-4 U 6/06

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.12.2005)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Dezember 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der versicherten Person R... W... Versicherungsschutz aus der C...-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Nr. ... in der Form zu gewähren, dass sie diesen von der durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Juli 2003 (12 O 73/03) ausgesprochenen Verpflichtung, die ... GmbH von Ansprüchen der Volksbank ... eG aus der Bürgschaft Nr. ... vom Juli 1999 freizustellen, ihrerseits in Höhe von 85.257,92 EUR (166.749,99 DM) zzgl. eines etwaigen Verzinsungsanspruchs aus diesem Betrag freistellt.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte der versicherten Person R... W... aus der C...-Vermögensschaden-Haftpflicht Nr. ... Versicherungsschutz zu gewähren hat in bezug auf Schadenersatzansprüche der vorgenannten ... GmbH, welche aus der von W... als seinerzeitigem Geschäftsführer der ... GmbH zu deren Lasten mit der D... B... geschlossenen Zweckbestimmungsvereinbarung Nr. ... - Sicherung von Verbindlichkeiten der ... GmbH in Höhe von 221.670,59 EUR (433.549,99 DM) - herrühren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Urteilsbetrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revison wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer bei der Beklagten abgeschlossenen D ... -Versicherung (AVB OLA 98, Hefter Bl. ...

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