Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 3 O 263/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Wuppertal vom 10. Mai 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. pp...
II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat beim Abbiegen in ein Grundstück den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO nicht genügt und nachweisbar die Verpflichtung zur doppelten Rückschau nicht beachtet. Dies steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, während ein Verschulden des Beklagten zu 1. an der Unfallentstehung nicht nachweisbar ist. Angesichts dessen - und des Umstandes, dass gegen die Klägerin bereits ein Anscheinsbeweis spricht - muss diese selbst für ihren Schaden einstehen.
1. Grundsätzlich haften die Beklagten allerdings nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG für die Schäden, die bei dem Betrieb des von ihnen geführten, gehaltenen und versicherten Motorrades entstanden sind. Da auch die Klägerin an dem Unfall mit ihrem Kraftfahrzeug beteiligt und der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis war, sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind in ihrem Rahmen unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 -, juris; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I-1 U 17/11). Jeder Hal...