Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.02.2019 wird die unter VII. in dem Beschluss des Landgerichts Wuppertal - 5 O 129/18 - vom 18.01.2019 angeordnete Verpflichtung der Klägerin, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des im Nachgang zu bestellenden Sachverständigen zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen aus den gemäß IV. des Beschlusses vom 18.01.2019 überlassenen Unterlagen und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Erhöhung der Beiträge in ihrer bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung. Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung vom 23.10.2018 am 18.01.2019 einen Hinweis, Auflagen- und Beweisbeschluss verkündet (Bl. 617 ff. GA). Unter IV. des vorgenannten Beschlusses wurde der Beklagten aufgegeben, sämtliche technischen Berechnungsgrundlagen, die auch den Treuhändern K. und Ka. vor Erteilung der jeweiligen Zustimmungen zu den Beitragsänderungen betreffend die Erhöhung der im Beweisbeschluss aufgeführten Tarife zur Verfügung gestellt worden waren, dem Klägervertreter und einem noch zu benennenden Sachverständigen zuzuleiten.
Die Klägerin, ihre Prozessbevollmächtigten und der im Nachgang zu bestellende Sachverständige wurden unter VII. des Beschlusses vom 18.01.2019 "zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen aus den gemäß Ziff. IV überlassenen Unterlagen und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen verpflichtet (§ 174 Abs. 3 GVG)" (Bl. 618 GA). Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.01.2019 zugestellt (Bl. 622 GA).
Gegen diese unter VII. des Beschlusses des Landgerichts vom 18.01.2019 ausgesprochene Verpflichtung zur Ge...