Leitsatz (amtlich)
1. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG und dem Regelungszusammenhang mit § 174 Abs. 1 und 2 GVG voraus, dass zuvor die Öffentlichkeit nach mündlicher Verhandlung durch zu verkündenden Gerichtsbeschluss ausgeschlossen wurde.
2. Der Beschluss über die Geheimhaltungspflicht kann erst in der mündlichen Verhandlung gefasst werden und nur während ihrer Dauer; vor ihrem Beginn und nach ihrem Abschluss ist er nicht zulässig und damit unverbindlich.
3. Im Rahmen der Prämienanpassungsverfahren sind konkret die in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versicherer Geheimnisschutz begehrt.
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 228/18) |
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05.11.2018 wird die unter Ziffer 3 in dem Beschluss des Landgerichts Aachen - 9 O 228/18 - vom 24.10.2018 angeordnete und in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Aachen vom 23.11.2018 bestätigte Verpflichtung des Klägers, der Prozessbevollmächtigten des Klägers und des im Nachgang zu bestellenden Sachverständigen zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen aus den gemäß Ziffer 2 des Beschlusses vom 24.10.2018 überlassenen Unterlagen und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Erhöhung der Beiträge in seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Eine mündliche Verhandlung hat bisher nicht stattgefunden. Mit Beschluss vom 24.10...