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OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.05.2022 - Verg 33/21

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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 02.06.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sie hält eine Aufteilung in zwei Fachlose in diesem Vergabeverfahren für erforderlich, eines für Rechtsberatung und eines für die kaufmännische Vergabeberatung.

Die Antragstellerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 19.03.2021 im offenen Verfahren den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren in Bonn und Berlin, Referenznummer VOEK 052-21 aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnummer 2021/S 055-137878, vgl. Anlage AST 2). Es war eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von zwei Jahren vorgesehen, beginnend am 01.06.2021 und endend zum 31.05.2023 mit einer zweimaligen Verlängerungsmöglichkeit von jeweils einem Jahr (vgl. Ziff. II.2.7 der Bekanntmachung). Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten war der 19.04.2021 (Ziff. IV.2.2) der Bekanntmachung). Einige Monate zuvor hatte die Antragsgegnerin unter dem Aktenzeichen VOEK 066.21 rechtsanwaltliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Beschaffung von IT/Sonderbedarfsleistungen, Leistungen für infrastrukturelles Gebäudemanagement (IGM) und technisches Gebäudemanagement (TGM), Natur- und Landschaftsleistungen, Energie-, Ver- und Entsorgungsleistungen und sonstige Leistungen (Los 1) sowie rechtsanwaltliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Beschaffung von Bau- und Baunebenleistungen (Los 2) ausgeschrieben (vgl. Anlage AG ...

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