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OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.12.2023 - 1 UF 180/23

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Leitsatz (amtlich)

Das erstinstanzliche Gericht hat auch dann im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG aufgrund mündlicher Erörterung entschieden, wenn es bei seiner Entscheidung auch das Ergebnis von Ermittlungen zugrunde gelegt hat, die erst nach einer mündlichen Verhandlung getätigt worden sind.

Normenkette

FamFG § 57 S. 2

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 267 F 255/23)

Tenor

I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 27.10.2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Beschwerdewert: 2.000 EUR.

Gründe

I. Aus der Ehe der Kindeseltern sind die am ... geborene Tochter ... sowie die Söhne ..., geboren am ..., und ..., geboren am ..., hervorgegangen. Die Kindesmutter ist am 08.09.2023 aus dem ehelichen Haus ausgezogen. ... lebt seither bei der Kindesmutter. Die beiden Söhne verblieben zunächst beim Kindesvater. Nachdem die Kindesmutter die Jungen zu Beginn der Herbstferien am 29.09.2023 von der Schule abgeholt hatte, übernahm sie trotz des seitens des Kindesvaters geäußerten Herausgabeverlangens die Obhut auch über ....

Die Kindeseltern haben wechselseitig beantragt, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder zu übertragen.

Das Amtsgericht hat die Angelegenheit mit den Beteiligten am 26.10.2023 mündlich erörtert und am 27.10.2023 die drei Kinder in Anwesenheit des Verfahrensbeistands angehört. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.10.2023 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter übertragen und die Anträge der Kindeseltern im Übrigen zurückgewiesen. Streit über den Lebensmittelpunkt der Tochter ... bestehe zwischen den Eltern nicht, so dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Mädchen we...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 57 Rechtsmittel
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1Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung   1. ...

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