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OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.10.2011 - VII-Verg 51/11

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.06.2012; Aktenzeichen X ZB 9/11)

 

Tenor

I.

Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist zulässig.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wurde 2010 von ihrer alleinigen Gesellschafterin, der Stadt V..., zum Zwecke der "Übernahme kommunaler Entsorgungs- und Straßenreinigungsaufgaben als Erfüllungsgehilfe der Stadt V..." gegründet. Unter dem 22. Februar 2011 schlossen die Stadt V... und die Antragsgegnerin einen "Konzessionsvertrag" mit dem Ziel, die Aufgabe der Erfassung der Abfälle und deren Überlassung an den Kreis als Dienstleistungskonzession zu übertragen, wobei die öffentlich-rechtliche Verantwortung als Aufgabenträger bei der Stadt V... verbleiben sollte (so die Präambel). Nach 2.1 des Vertrages gewährte die Stadt V... der Antragsgegnerin für das gesamte Stadtgebiet das alleinige Recht, die zur Durchführung der Abfallsatzung erforderlichen Dienstleistungen auszuführen, wobei lediglich die hoheitlichen Maßnahmen davon ausgenommen bleiben sollten. 2.4 des Konzessionsvertrages sah die Berechtigung der Antragsgegnerin vor, Rechte und Pflichten des Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, insbesondere eine Unterkonzession zu erteilen. Nach 3. des Vertrages war die Antragsgegnerin verpflichtet, die zur Umsetzung der Abfallsatzung erforderlichen Leistungen zu erbringen. Die Stadt V... verpflichtete sich, den Anschluss- und Benutzungszwang aufrechtzuerhalten. In 5. hieß es:

5.1 [Die Antragsgegnerin] nutzt die Konzession zur Erzielung von Einnahmen nach Maßgabe folgender Bestimmungen. Diese sollen der [Antragsgegnerin] eine auskömmliche finanzielle Grundlage für die dauerhafte Durchführung der vertra...

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