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Sächsisches OVG Beschluss vom 24.09.2004 - 5 BS 119/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitrag. Wasserversorgung. öffentliche Einrichtung. materielle Privatisierung. Aufgabenprivatisierung. funktionale Privatisierung. Erfüllungsprivatisierung. Verwaltungshilfe. Mandat. Delegation. Konzession. Betriebsführer. Betreiber. Betreibermodell. Betreiberentgelt. Widmung. Insolvenz. Haushaltsplan. Vollständigkeit. durchlaufende Gelder. Betriebskapital. Erschließungsvertrag. Rückbau. Umsatzsteuer. Beschwerde. Wasserversorgungsbeitrags. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gemeinde darf keine Wasserversorgungsbeiträge erheben, wenn sie die Aufgabe der Wasserversorgung auf einen privaten Dritten übertragen hat (materielle Privatisierung). In diesem Fall stellt die Wasserversorgung keine öffentliche Einrichtung der Gemeinde mehr dar.

2. Eine Gemeinde darf Wasserversorgungsbeiträge erheben, wenn sie sich zur Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung eines privaten Dritten bedient (funktionale Privatisierung) und sie die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung behält. Das setzt die Möglichkeit jederzeitiger Einwirkung durch Erlass von Weisungen an den Dritten und dessen Kontrolle voraus. Nur dann stellt die Wasserversorgung eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde dar.

3. Auf die rechtliche Konstruktion der Indienstnahme des Dritten im Rahmen funktionaler Privatisierung (Verwaltungshilfe, Mandat oder Konzession) und seine Stellung im Übrigen (z. B. hinsichtlich der Wahl des Betreiber- oder Betriebsführungsmodells, der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Versorgungsanlagen oder der tatsächlichen Einziehung der Beiträge) kommt es für die Existenz einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde nicht an.

4. Stehen die Versorgungsanlagen im Eigentum des Dritten, liegt eine „öffentliche” Einrichtung der Gemeinde allerdings nur vo...

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