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OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.06.2015 - I-3 Wx 103/14

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Feststellung einer Testierunfähigkeit infolge vaskulärer Demenz (hier: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Aufklärungsdefiziten in Bezug auf konkrete auffällige Verhaltensweisen bei konstatierter "leichter bis mittelgradiger" Demenz).

 

Normenkette

BGB § 2229 Abs. 4, §§ 2353, 2358 Abs. 1, § 2359; FamFG §§ 26, 69 Abs. 1 S. 3, § 352 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Moers (Beschluss vom 17.03.2014; Aktenzeichen 300 VI 748/12)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung und das ihr zugrunde liegende Verfahren werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der am 10.11.2012 verstorbene Erblasser war der Vater der Beteiligten zu 1 und 2. Nach dem Tode seiner Ehefrau am 27.9.2008 setzte er durch Testament zu Urk.-R.-Nr. 2033/2008 des Notars Dr. L. in Moers vom 17.11.2008 die Beteiligten jeweils zu 1/2 als Erben ein; mit Testament zu Urk.-R.-Nr. 1085/2009 des Notars Dr. O. in Moers vom 14.8.2009 setzte er den Beteiligten zu 1 zu 4/10 und die Beteiligte zu 2 zu 6/10 als Erben ein. Nachdem der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 19.8.2009 angekündigt hatte, den Pflichtteil nach dem Tode seiner Mutter geltend machen zu wollen, bestimmte der Erblasser durch Testament zu Urk.-R.-Nr. 1185/2009 des Notars Dr. O. in Moers vom 8.9.2009 die Beteiligte zu 2 zu seiner Alleinerbin.

Der Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, der Erblasser sei ab 2009 aufgrund einer fortschreitenden Demenz nicht mehr testierfähig gewesen; die notariellen Testamente vom 14.8. und 8.9.2009 seien daher unwirksam, so dass ein Erbschein auf der Grundlage des Testaments vom 17.11.2008 zu erteilen sei.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihm einen Erbschein dahin ...

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