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OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.07.2018 - VII-Verg 1/18

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Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, vom 01.12.2017 (VK D - 11/2017 - L) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer ist für die Antragsgegnerin und den Beigeladenen notwendig gewesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.061,71 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin betreibt seit Beginn der Flüchtlingskrise im Jahr 2015 die Flüchtlingsunterkünfte auf ihrem Stadtgebiet in eigener Verantwortung. Lediglich bei der sozialen Betreuung der Flüchtlinge, durch welche die Flüchtlinge Hilfestellungen bei der Lebensbewältigung erhalten sollen, bedient sie sich der Unterstützung der örtlichen Wohlfahrtsverbände. Diese haben sich in einer Arbeitsgemeinschaft, der Liga X., zusammengeschlossen. Der Beigeladene, ein religiöser Verein, wird in der Liga durch den Caritasverband E. vertreten.

Mit den steigenden Flüchtlingszahlen stieg bei der Antragsgegnerin der Bedarf an sozialen Betreuungsleistungen für Flüchtlinge. Die Liga X., deren Mitglieder die Flüchtlingsbetreuung als eigene karitative Aufgabe verstehen, bot der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31.03.2015 ihre Unterstützung an. Das Amt für soziale Sicherung und Integration - Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfälle der Antragsgegnerin erstellte unter dem 13.04.2015 ein als "Konzept zur Flüchtlingsbetreuung in Städtischen Unterkünften" bezeichnetes Papier,...

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