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OLG Dresden Urteil vom 18.06.1998 - 7 U 695/98

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Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 23.03.1998; Aktenzeichen 7 O 2638/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau, 7. Zivilkammer, vom 23.03.1998 (Az.: 7 O 2638/96) abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.564,53 DM nebst 4% Zinsen seit dem 23.06.1995 abzüglich der auf den Vergütungsanspruch (Rechnung-Nr. 95001013) der Klägerin im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens vor dem Amtsgericht Zwickau (Az.: N 324/96) über das Vermögen der B. GmbH i. L. entfallenden Quote zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60. 000 DM.

 

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte beauftragte in seiner Eigenschaft als Liquidator der B. GmbH i. L. die Klägerin mit der Erstellung von Bilanzen. Die nach der Vorlage dieser Bilanzen erstellten Rechnungen wurden nicht ausgeglichen.

Die Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, da dieser gegen die Konkursantragspflicht des § 64 Abs. 1 GmbHG verstoßen habe. Streitgegenständlich ist dabei nur die Vergütung aus einer von insgesamt fünf Rechnungen über einen Betrag von 17.564,53 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den ausführlichen Tatbestand des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte habe in schuldhafter Weise gegen seine Pflichten zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verstoßen. Die Klägerin habe dadurch ...

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