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OLG Dresden Beschluss vom 12.02.2002 - 22 WF 0470/00, 22 WF 470/00

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Verfahrensgang

AG Leipzig (Beschluss vom 26.05.2002; Aktenzeichen 30 F 216/94)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes – FamG – Leipzig vom 26.5.2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren wurde die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner durch Urteil des AG – FamG – Leipzig vom 7.3.1996 rechtskräftig geschieden. Der Antragstellerin war durch Beschluss des FamG vom 25.5.1994 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Zum damaligen Zeitpunkt verfügte die Antragstellerin über Erwerbseinkünfte in einer Größenordnung von 2.700 DM monatlich.

Nach Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde durch Beschluss des FamG vom 26.5.2000 in Abänderung des ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschlusses vom 25.5.1994 angeordnet, dass die Antragstellerin am 1.8.2000 eine Einmalzahlung i.H.v. 2.501,37 DM zu leisten hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.766,90 DM sowie Unterhaltszahlungen i.H.v. 350 DM und Kindergeld i.H.v. 540 DM nach Abzug des Parteifreibetrages i.H.v. 672 DM, der Freibeträge für zwei Kinder i.H.v. jeweils 473 DM, des Erwerbstätigenbonus, der Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 894,60 DM und 50,20 DM, der Rentenversicherung i.H.v. 350 DM, der Unfallversicherung i.H.v. 49 DM sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 529,15 DM und der geltend gemachten Werbungskosten i.H.v. insgesamt 228,53 DM (103,53 DM + 125 DM) sich ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. 1.676,42 DM errechne, woraus sich eine Monatsrate i.H.v. 776,42 DM ergebe. Allerdings dürfe Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten übersteigen würden.

Hiergegen wendet sich die Antragstel...

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